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Allgemeine Hinweise zur Aufarbeitung von Brennholz bei der Forstservice Taunus GmbH


Stand: 06.07.2022


1. Allgemeine Hinweise

In FSC-zertifizierten Betrieben darf kein Brennholz unter 7 Zentimetern Durchmesser mit Rinde aufgearbeitet werden.
Nicht erlaubt ist das Aufarbeiten von Windwürfen, Totholz, Höhlen- Brut- und sonstigen gekennzeichneten Habitatbäumen (H) sowie bearbeitetem Holz, das nicht zugewiesen wurde. Fällarbeiten dürfen ohne gesonderte Erlaubnis nicht durchgeführt werden. Der verbleibende Baumbestand, die Naturverjüngung sowie wildlebende Tiere sind zu schonen. Das Holz darf nicht an Bäume gestapelt werden.
Das Fahren in den Beständen ist verboten! Das Befahren ausgewiesener Arbeitsgassen ist nur bei geeigneter Witterung (Trockenheit oder Frost) zulässig und bedarf der gesonderten Erlaubnis der Revierleitung oder von ihr beauftragter Personen. Bei Schleppern mit Hydraulikanlage ist ein Öl-Notfallset mitzuführen. Beim Einsatz von Hydraulik-Anbaugeräten ohne Bioöl darf mit dem Schlepper nur auf befestigten Wegen gearbeitet werden.
Das Befahren der befestigten Waldwege ist ausschließlich mit geeigneten Fahrzeugen, in schonender Weise und unter besonderer Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse allein auf eigene Gefahr zulässig. Darüber hinaus gilt nach dem Landeswaldgesetz, dass jeder Waldbesucher sich so zu verhalten hat, dass die Lebensgemeinschaft des Waldes nicht gestört, die Bewirtschaftung des Waldes nicht behindert, der Wald nicht gefährdet, geschädigt oder verunreinigt und die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere muss die Rettungskette und die Holzabfuhr jederzeit gewährleistet sein, d. h. etwaige Holzstapel müssen in angemessen Abstand zum Wegekörper aufgesetzt und Fahrzeuge und Anhänger entsprechend geparkt werden. Bei Nichteinhaltung aufgeführter Bedingungen ist die Forstservice Taunus GmbH berechtigt, die Arbeiten unverzüglich einstellen zu lassen.
Da weder über die Forstservice Taunus GmbH oder den Waldbesitzer noch über die gesetzliche Unfallversicherung Versicherungsschutz besteht, wird der Abschluss einer entsprechenden privaten Versicherung empfohlen.
Die Mitarbeiter/-innen der Forstservice Taunus GmbH und des Waldbesitzers sind berechtigt, die Abfuhr des aufgearbeiteten Holzes zu überwachen und zu kontrollieren.

2. Selbsterklärung des Brennholzselbstwerbers / der Brennholzselbstwerberin (einschließlich Sicherheitshinweisen)
Mir ist bekannt, dass beim Motorsägeneinsatz die Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere die DGUV Information 214-046 „Sichere Waldarbeiten“ und die DGUV Regel 114-018 „Waldarbeiten“ (Quelle: www.dguv.de), zwingend zu beachten sind.
Ich werde die erforderliche persönliche Schutzausrüstung (Schutzhelm mit Gesichts- und Gehörschutz, Schnittschutzhose, Schnittschutzschuhe und Arbeitshandschuhe) tragen. Das Verbot der Alleinarbeit und des beeinträchtigenden Alkohol-, Medikamenten- oder Drogenkonsums vor und während der Arbeit werde ich beachten. Mir sind die Gefahren beim Umgang mit der Motorsäge im Wald bekannt. Ich werde Personen unter 18 Jahren nicht mit der Motorsäge arbeiten lassen. Maschinen und Geräte werden fachgerecht gehandhabt, sie entsprechen den aktuellen Qualitäts- und Sicherheitsstandards (Prüfzeichen: KWF-STANDARD; KWF = Kuratorium für Waldarbeit und Forsttechnik e.V.). Bei der Arbeit mit Sägen und Werkzeugen wird ausreichend Abstand zu anderen Personen eingehalten. Es werden keine Eisenkeile verwendet. An Hängen wird an Stämmen nur von der Bergseite her gearbeitet, Stämme oder Stammteile werden gegen Abrutschen und Wegrollen gesichert und es wird nicht untereinander gearbeitet. Motorsägen werden beim Anwerfen sicher abgestützt. Erste-Hilfe-Material wird stets mitgeführt.
Ich verfüge über ausreichend Erfahrung im Umgang mit der Motorsäge und habe erfolgreich einen qualifizierten Motorsägenlehrgang für das erforderliche Aufarbeitungsverfahren absolviert. Bei dem Einsatz der Motorsäge verwende ich nur biologisch schnell abbaubare Kettenhaftöle und zugelassene Sonderkraftstoffe.
Baumfällarbeiten bis max. 20 cm Durchmesser in Brusthöhe und bei einfachen Verhältnissen werden nur ausnahmsweise und mit gesonderter Erlaubnis der Revierleitung oder von Forstservice Taunus GmbH ermächtigten Person, und dann nur bei guten Sichtverhältnissen und nicht bei starkem Wind oder Vereisung, ausgeführt. Im Fallbereich von zwei Baumlängen um den Arbeitsort halten sich keine weiteren Personen auf; ggf. werden die betreffenden Hiebsflächen und Wege abgesperrt. Beim Fällen wird eine fachgerechte Fälltechnik angewandt. Zum Ende eines Arbeitstages werden hängengebliebene Bäume fachgerecht beseitigt oder im Umkreis von zwei Baumlängen mit deutlich sichtbarem Trassierband abgesperrt sowie Wege und Gräben von Holzteilen, Ästen und Schlagreisig freigeräumt.
Sofern mein Schlepper nicht über biologisch abbaubares Hydrauliköl verfügt, verwende ich nur zapfwellengetriebene Anbaugeräte. In FSC-zertifizierten Betrieben weise ich zusätzlich mit Hersteller- oder Werkstattbeleg nach, dass meine Maschine nicht umölbar ist.
Das zugewiesene Holz arbeite ich als Privatperson im eigenen Interesse zum Eigenverbrauch auf. Im Zuge dieser weisungsfreien Selbstwerbung werden von mir keine betrieblichen Arbeiten erledigt. Die Selbstwerbung einschließlich Aufarbeitung und Transport des Holzes erfolgt auf eigene Gefahr.
Ich stelle die Forstservice Taunus GmbH und den Waldbesitzer von sämtlichen Ansprüchen aufgrund von Unfällen oder Schäden aus einem Maschinen- und Motorsägeneinsatz oder sonstiger Waldarbeit frei.


3. Haftungsausschluss, Haftungsfreistellung

Selbstwerber/innen üben ihre Tätigkeit auf eigene Gefahr aus. Selbstwerber/innen haften gegenüber Dritten und der Fortservice Taunus GmbH bzw. dem Waldbesitzer in vollem Umfang für Schäden aller Art, die von ihnen oder ihren Beauftragten schuldhaft verursacht werden. Dies gilt auch im Verhältnis der Brennholz-Selbstwerber/innen und Helfer/innen untereinander. Wird die Forstservice Taunus GmbH bzw. der Waldbesitzer von Dritten für einen Schaden haftbar gemacht, den der/die Selbstwerber/in oder seine/ihre Beauftragten zu vertreten haben, so stellt der/die Selbstwerber/in die Forstservice Taunus GmbH und den Waldbesitzer von jeglicher Schadensersatzpflicht und etwaigen Prozesskosten frei. Jegliche Haftung für Schäden, die den Brennholz-Selbstwerbern, ihren Begleitern oder Helfern entstehen, wird hiermit ausgeschlossen.