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Allgemeine Geschäftsbedingungen Onlinebestellung von Brennholz bei der Forstservice Taunus GmbH

Stand: 27.08.2022

§ 1 Geltungsbereich
Diese AGB gelten ausschließlich für den Verkauf von Brennholz über https://www.forstservice-taunus.de/Bestellportal
Das Holz stammt aus dem durch die Forstservice Taunus GmbH betreuten Körperschafts- und Privatwald. Diese AGB regeln der Verkauf ausschließlich an Privatkunden. Für Verkäufe an gewerbliche Kunden gelten die jeweils gültigen AVZB (Allgemeine Verkaufs- und Zahlungsbedingungen).

§ 2 Definition Brennholz
Die Forstservice Taunus GmbH bietet Dienstleistung für bestimmte Städte und Gemeinden folgende Brennholzsortimente an:
Scheitholz:
Einen Meter lange, größtenteils gerissene und fertig aufgesetzte Holzscheite an einem mit einem PKW befahrbaren Waldweg.
Schlagabraum:

Stammholzreste und Baumkronenreste. Hier kann die Qualität stark variieren und der zugeteilte Schlagabraum befindet sich nicht immer in der Nähe eines Waldweges.
Industrieholz:
Unter Industrieholz versteht man an einen mit einem PKW-befahrbaren Waldweg gerückte und gepolterte Stämme und Kronenteile.

Für die Aufarbeitung im Bestand oder am Waldweg sind die „Allgemeinen Hinweise zur Aufarbeitung von Brennholz bei der Forstservice Taunus GmbH“ zu beachten.

§ 3 Vermessung
Das Aufmaß sämtlicher an den Waldweg gerückter und dort aufgesetzter Holzsortimente wird entsprechend den derzeit geltenden Messverfahren in der Rahmenvereinbarung für den Rohholzhandel in Deutschland (RVR) ausgeführt. Die angewandten Reduktions- und Umrechnungsfaktoren bei der Holzvermessung entsprechen der derzeit geltenden Sortieranweisung im hessischen Staatswald. Bei der Selbstwerbung von Schlagabraum erfolgt die Maßermittlung durch Schätzung.

§ 4 Menge
Aufgrund der hohen Nachfrage besteht kein Anrecht auf die Zuteilung von Brennholz und die Holzmasse kann unter Umständen von der bestellten Menge abweichen. Das Angebot ist auf eine haushaltsübliche Menge von maximal 10 RM pro Haushalt begrenzt und gilt nur für Haushalte mit Holzöfen.

§ 5 Bereitstellungszeitraum
Laubholz wird in der Regel zwischen Oktober und Juni, Nadelholz unter Umständen ganzjährig bereitgestellt. Aufgrund höherer Gewalt (anhaltende Nässe, Sturmereignisse, etc.) kann es zu direkten oder indirekten Verzögerungen kommen.

§ 6 Kaufvertrag
Durch Eingabe im Formular und Klick auf „Verbindlich bestellen“ macht der Kunde der Forstservice Taunus GmbH ein Angebot, das ausgewählte Sortiment im ausgewählten Revier zu kaufen. Der Kunde ist an sein Angebot gebunden. Die Bestellungen werden chronologisch erfasst. Sollte das vom Kunden ausgewählte Sortiment ausverkauft sein, hat der Kunde keinen Anspruch auf Nacherfüllung.

§ 7 Bereitstellung
Die Forstservice Taunus GmbH schickt dem Kunden eine Rechnung sowie eine Karte, aus der die Lage des Scheitholzstapels, des Holzpolters bzw. des Schlagabraums ersichtlich wird.
Alternativ zur Karte kann auch die direkte Vorzeigung durch den Revierleiter oder durch einen Beauftragten desselben erfolgen.

§ 8 Gefahrenübergang
Das Risiko und die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache sowie die Verkehrssicherungspflicht gehen mit Erhalt der Rechnung und der Übersichtskarte aus der der Lagerort des Holzes ersichtlich ist oder der direkten Vorzeigung, auf den Kunden über. Die Übersendung erfolgt via E-Mail oder postalisch.

§ 9 Aufarbeitung und Abfuhr
Die Bearbeitung oder der Abtransport des Holzes ist nur nach vollständiger Bezahlung zulässig. Bei Bearbeitung und Abfuhr ist der Überweisungsträger mitzuführen. Er gilt als Abfuhrschein.
Mitarbeiter der Forstservice Taunus GmbH und der Beauftragten sind befugt, die Aufarbeitung und/oder den Abtransport des Holzes zu überwachen bzw. zu kontrollieren.

§ 10 Zahlung/ Rechnungsstellung
Mit Übersenden der Rechnung und Übersichtskarte, geht dem Kunden eine Rechnung zahlbar binnen 10 Tagen ohne Abzug von Skonto zu.
Nach vollständiger Bezahlung ist der Kunde zur Aufarbeitung (wenn ein gültiger Motorsägenschein vorliegt) bzw. zur Abfuhr (kein Motorsägenschein erforderlich) berechtigt.

§ 11 Haftungsausschluss Eichenprozessionsspinner
Die Forstservice Taunus GmbH kontrolliert im gewöhnlichen Geschäftsgang das Holz auf erkennbaren Befall durch Eichenprozessionsspinner. Nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Einzelfall ein Befall nicht erkannt wird bzw. ein Befall vorhanden ist. Die Forstservice Taunus GmbH haftet daher nicht für Schäden gegenüber Kunden oder Dritten und schließt insoweit eine Haftung für Schadensersatzansprüche einschließlich eines etwaigen entgangenen Gewinns aus.

§ 12 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit dieser AGB hiervon nicht berührt.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie weitere Vereinbarungen zum Vertrag bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden gelten nur, wenn sie von der Forstservice Taunus GmbH schriftlich bestätigt werden.